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Auch inhaftierten Müttern steht Elterngeld zu

Verbüßt eine Mutter eine Freiheitsstrafe, lebt aber gemeinsam mit ihrem Kind in der JVA, so kann sie unter Umständen einen Anspruch auf Elterngeld haben.


Voraussetzung ist jedoch, dass die Mutter tatsächlich und wirtschaftlich für das Kind sorgt, wie es im betroffenen Sachverhalt nach Ansicht des Gerichts auch der Fall war.

Die Mutter trat gemeinsam mit ihrem Säugling eine mehrmonatige Haftstrafe an und teilte sich gemeinsam mit diesem eine aus zwei Räumen bestehende Mutter-Kind-Zelle, welche von ihrer Grundausstattung her einer normalen Wohnung entsprach. Der Bedarf des Kindes wurde von ihr durch das Kindergeld und einen Vorschuss auf Unterhaltszahlungen gedeckt, für die Besorgung notwendiger Gegenstände erhielt sie Freigang. In Anwendung einer Richtlinie des Bundesfamilienministeriums strich die zuständige Behörde jedoch das bereits bewilligte Elterngeld in Höhe von 300 Euro für die Zeit der Inhaftierung, da Mutter und Kind aus Behördensicht keinen gemeinsamen Haushalt führen würden. Dieser Auffassung wiedersprachen nicht nur die klagende Mutter, sondern im Ergebnis auch das Gericht.

Aufgrund der Gesamtumstände sei eine häusliche Gemeinschaft von Mutter und Kind gegeben und es habe ebenfalls eine gemeinsame Wirtschaftsführung bestanden. Der Lebensmittelpunkt des Kindes sei bei der Mutter gewesen, von der es während dieser Zeit auch die benötigte emotionale Zuwendung erhalten habe. Deshalb könne es für eine Weisungslage des Bundesfamilienministeriums keine Rechtfertigung geben, der Anspruch der Mutter auf Elterngeld sei somit gerechtfertigt.
 
Sozialgericht Berlin, Urteil SG B S 2 EG 139 08 vom 21.10.2011
Normen: § 1 I BEEG
[bns]

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