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''Berufseinsteiger'' und ''Junior Consultant'' keine Altersdiskriminierung

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat einem promovierten Jurist eine Entschädigung versagt, nachdem sich dieser durch die Begriffe ''Berufseinsteiger'' und ''Junior Consultant'' in der Stellenausschreibung einer Supermarktkette diskriminiert sah.


In der entsprechenden Anzeige forderte das Unternehmen, dass der Bewerber Volljurist sei und über ein überdurchschnittliches Staatsexamen verfüge. Angeblich bewarb sich der klagende Kanzleiinhaber daraufhin via Mail bei dem potentiellen Arbeitgeber und erinnerte ihn angeblich auch an diese Bewerbung. In der Folge verlangte er von dem Unternehmen 60.000 Euro Entschädigung (vor Gericht reduzierte er seine Forderung auf 15.000 Euro), da er in den Begriffen ''Berufseinsteiger'' und ''Junior Consultant'' einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sah und sich aufgrund seines Alters diskriminiert fühlte. Vor Gericht war ihm kein Erfolg beschieden.

Das Gericht wies darauf hin, dass das Verhalten des potentiellen Arbeitgebers ''mit überwiegender Wahrscheinlichkeit'' auf eine Diskriminierung schließen lassen muss. Der Begriff ''Berufseinsteiger'' bezeichnet jedoch nicht automatisch nur junge Bewerber, sondern kann sich auch auf Personen beziehen, die ungewöhnlich lange studiert haben. Auch der Begriff ''Junior Consultant'' bezieht sich nicht auf das Alter des Bewerbers, sondern stellt lediglich seine Stellung in der Unternehmenshierarchie dar. Vor diesem Hintergrund war eine Diskriminierung aufgrund des Alters abzulehnen.
 
Landesarbeitsgericht, Urteil LAG BW MA 6 Sa 68 14 vom 19.11.2015
Normen: § 22 AGG
[bns]

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